§ 287b – Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe
Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. Der Faktor wird wie folgt festgesetzt: center col1 1 50* center col2 2 50* Jahr 1 col1 Demografiekomponente 1 col2 bottom 1 col1 1,0192 1,0126 1,0073 1,0026 1 col2 1 col1 0,9975 0,9946 0,9938 0,9936 0,9935 1 col2 1 col1 0,9938 0,9931 0,9929 0,9943 0,9919 1 col2 1 col1 0,9907 0,9887 0,9878 0,9863 0,9875 1 col2 1 col1 0,9893 0,9907 0,9914 0,9934 0,9924 1 col2 1 col1 0,9948 0,9963 0,9997 1,0033 1,0051 1 col2 1 col1 1,0063 1,0044 1,0032 1,0028 1,0009 0,9981 0,9979 0,9978. 1 col2 top left 50 2 1 all 1 1 %yes;
Kurz erklärt
- Die jährlichen Ausgaben für Teilhabeleistungen werden von 2014 bis 2050 angepasst.
- Bei der Anpassung wird eine Demografiekomponente berücksichtigt.
- Diese Komponente wird zusätzlich zur Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter betrachtet.
- Der Demografiefaktor wird anhand einer festgelegten Tabelle bestimmt.
- Die Tabelle enthält Werte, die die jährliche Anpassung der Ausgaben beeinflussen.